I. Allgemeines Recht
Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt":
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist", dann erstreckt sich der Konkurrenzschutz sowohl auf die Tätigkeit als praktischer Arzt als auch auf die Tätigkeit als hausärztlicher Internist, denn bei dem praktischen Arzt und dem hausärztlichen Internisten handelt es sich um verschiedene Fachärzte mit identischem Tätigkeitsbereich und identischer Klientel.

