III. Kapitalmarktrecht
Änderungen im Anlegerschutz durch Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz:
Seit dem 01. November 2005 ist das neue
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gültig. Damit wurde zum ersten Mal ein
Musterverfahren im Zivilprozess gesetzlich verankert. Das neue Gesetz soll
durch die Ermöglichung von Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger
wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher
Kapitalmarktinformationen - etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten
- zu einer besseren und womöglich einfacheren Klärung von
Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich dienen.
Das Bundesministerium der Justiz verspricht sich durch die Einführung solcher kollektiven Musterverfahren vor allem Vorteile wie eine effektivere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen einzelner Anleger, die Klärung komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger, eine Senkung des Prozesskostenrisikos (es bedarf z.B. nur einer Beweisaufnahmen; im Falle des Unterliegens werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt) und erhöhter Rechtssicherheit - für Kläger und beklagte Unternehmen - durch schnelle Abwicklung einer hohen Zahl von Klagen. Auch eine Entlastung der betroffenen Justiz soll mit einhergehen. Nach Art. 9 Abs. 2 des KapMuG tritt dieses zum 01. November 2010 wieder außer Kraft. In dieser auf 5 Jahre angelegten Geltungsdauer sollen Erfahrungen mit dieser Art von Musterprozessen gesammelt werden. Eine allgemeine Regelung dieser Art ist nicht ausgeschlossen. Nachfolgend folgt eine kurze Beschreibung des Ablaufs eines Musterverfahrens nach dem KapMuG.
Durch einen so genannten Musterfeststellungsantrag kann in erstinstanzlichen Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation bzw. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, eine Feststellung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht erreicht werden. Begehrt werden kann die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder von Rechtsfragen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Antrag kann vom Kläger oder vom Beklagten gestellt werden.
Ist der Antrag zulässig und im Klageregister bekannt gemacht, so wird das Verfahren unterbrochen. Auch die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens in derselben Sache ist dadurch gesperrt. Ferner werden von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterbescheids noch anhängig werdenden Verfahren ausgesetzt, deren Entscheidung ebenfalls von der im Musterverfahren zu klärenden Fragen abhängt. Die Beteiligten des Musterverfahrens sind der Musterkläger, der Musterbeklagte und die Beigeladenen (= Kläger und Beklagte der übrigen ausgesetzten Verfahren). Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren so annehmen, wie es sich zum Zeitpunkt der Beiladung befindet. Sie sind aber berechtigt Prozesshandlungen vorzunehmen sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Das OLG erlässt nach Abschluss des Musterverfahrens einen Musterentscheid. Dieser bindet die Prozessgerichte der durch das Musterverfahren gebundenen Verfahren. Die Entscheidung wirkt nicht nur zwischen Musterkläger und -beklagtem sondern auch für und gegen die Beigeladenen.
Durch die Klärung der für die Verfahren bedeutenden Fragen und deren Bindungswirkung für diese soll die rasche Abwicklung ermöglicht werden durch nur einen Musterentscheid. Ob das Gesetz zum effektiveren Schutz von Kapitalanlegern beitragen wird und welche Auswirkungen es auf die Verfahrensgestaltung im Zivilprozess in der Zukunft haben wird bleibt abzuwarten. Einer ersten Bewährungsprobe wird sich das Kapitalanleger-Musterverfahren voraussichtlich im sog. "Telekom-Prozess" unterziehen müssen.
Das Bundesministerium der Justiz verspricht sich durch die Einführung solcher kollektiven Musterverfahren vor allem Vorteile wie eine effektivere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen einzelner Anleger, die Klärung komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger, eine Senkung des Prozesskostenrisikos (es bedarf z.B. nur einer Beweisaufnahmen; im Falle des Unterliegens werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt) und erhöhter Rechtssicherheit - für Kläger und beklagte Unternehmen - durch schnelle Abwicklung einer hohen Zahl von Klagen. Auch eine Entlastung der betroffenen Justiz soll mit einhergehen. Nach Art. 9 Abs. 2 des KapMuG tritt dieses zum 01. November 2010 wieder außer Kraft. In dieser auf 5 Jahre angelegten Geltungsdauer sollen Erfahrungen mit dieser Art von Musterprozessen gesammelt werden. Eine allgemeine Regelung dieser Art ist nicht ausgeschlossen. Nachfolgend folgt eine kurze Beschreibung des Ablaufs eines Musterverfahrens nach dem KapMuG.
Durch einen so genannten Musterfeststellungsantrag kann in erstinstanzlichen Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation bzw. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, eine Feststellung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht erreicht werden. Begehrt werden kann die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder von Rechtsfragen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Antrag kann vom Kläger oder vom Beklagten gestellt werden.
Ist der Antrag zulässig und im Klageregister bekannt gemacht, so wird das Verfahren unterbrochen. Auch die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens in derselben Sache ist dadurch gesperrt. Ferner werden von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterbescheids noch anhängig werdenden Verfahren ausgesetzt, deren Entscheidung ebenfalls von der im Musterverfahren zu klärenden Fragen abhängt. Die Beteiligten des Musterverfahrens sind der Musterkläger, der Musterbeklagte und die Beigeladenen (= Kläger und Beklagte der übrigen ausgesetzten Verfahren). Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren so annehmen, wie es sich zum Zeitpunkt der Beiladung befindet. Sie sind aber berechtigt Prozesshandlungen vorzunehmen sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Das OLG erlässt nach Abschluss des Musterverfahrens einen Musterentscheid. Dieser bindet die Prozessgerichte der durch das Musterverfahren gebundenen Verfahren. Die Entscheidung wirkt nicht nur zwischen Musterkläger und -beklagtem sondern auch für und gegen die Beigeladenen.
Durch die Klärung der für die Verfahren bedeutenden Fragen und deren Bindungswirkung für diese soll die rasche Abwicklung ermöglicht werden durch nur einen Musterentscheid. Ob das Gesetz zum effektiveren Schutz von Kapitalanlegern beitragen wird und welche Auswirkungen es auf die Verfahrensgestaltung im Zivilprozess in der Zukunft haben wird bleibt abzuwarten. Einer ersten Bewährungsprobe wird sich das Kapitalanleger-Musterverfahren voraussichtlich im sog. "Telekom-Prozess" unterziehen müssen.

