I. Aktuelles
Reform des Erbrechts:
Wie angekündigt, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vorgelegt. Motiviert ist der Entwurf in Bezug auf das Erbrecht vor allem durch die gesellschaftliche Entwicklung und veränderte Wertvorstellungen (z. B. Auffassungen über Lebensentwürfe/Lebenswandel).
Einige vorgesehene Neuerungen:
Einige vorgesehene Neuerungen:
- Einführung von § 2057 b BGB (Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistung eines gesetzlichen Erben)
- Neufassung der Regelung über das Stundungsverlangen des Erben gegenüber dem Pflichtteil zum Erhalt des Familienheims oder eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet (§ 2331 a Abs. 1 BGB [i. d. F. des Entwurfs]);
- Aufhebung der §§ 2334, 2335 BGB (Entziehung des Elternpflichtteils bzw. des Ehegattenpflichtteils);
- Neufassung des § 2333 BGB (bisher: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings) als einzige Vorschrift über die Entziehung des Pflichtteils mit Geltung auch für den Eltern- und Ehegattenpflichtteil (§ 2333 Abs. 2 BGB [i. d. F. des Entwurfs]); hier wird beispielsweise der Tatbestand des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels des Abkömmlings wider den Willen des Erblassers als Pflichtteilsentziehungsgrund gestrichen.

