III. Bürgerliches Recht
Minderung und arglistiges Verschweigen eines behebbaren Sachmangels durch den Verkäufer:
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06) hat zu einer besonderen Problematik des Sachmangelgewährleistungsrechts entschieden. Bevor der Käufer eines mit einem behebbaren Sachmangel behafteten Gegenstands ein Rücktrittsrecht oder die Minderung geltend machen kann, muss er grundsätzlich dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung unter Fristsetzung gewähren. In besonders gelagerten Fällen (vgl. § 440 BGB) ist dies aber entbehrlich. In Anschluss an ein Urteil aus dem Jahr 2006 (Az.: V ZR 249/05) hat der VIII. Zivilsenat jetzt entschieden, dass der Käufer im Regelfall berechtigt ist, den Kaufpreis sofort – also ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist. (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB)

