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I. Aktuelles

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen:

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, die am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, wird zu einer Erweiterung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten führen. Das durch die Verordnung eingeführte, grenzüberschreitende Gerichtsverfahren wird ab dem 1. Januar 2009 in den Mitgliedstaaten gelten; im Folgenden möchten wir Ihnen einige Grundzüge des Verfahrens vorstellen. Zur Durchführung des Verfahrens für die Bundesrepublik Deutsch­­land liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungs­durch­setzung und Zustellung vor.
Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2000,- € nicht überschreitet (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Ausgenommen sind bestimmte, in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 näher bezeichnete Sachen, z. B. Konkurse und das Arbeitsrecht. Grenzüberschreitend ist eine Sache dann, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (= EuGVVO).
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sieht ein schriftliches Verfahren vor, dass zum größten Teil mittels in der Verordnung vorgegebener Formblätter durchzuführen ist. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Für das Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand nicht verpflichtend. Das Verfahren ist in der Verordnung näher ausgestaltet; soweit nicht die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Anwendung gelangen, gilt das Verfahrensrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
Ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil wird in den Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Hierin liegt ein Vorteil des Verfahrens, da die Durchsetzung des Titels erleichtert wird.
Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Gang der Einführung des Verfahrens und den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterrichten.
 
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