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II. eCommerce und elektronische Medien

Betreiben einer Internetseite mit Weblog und Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kommentare Dritter:

Wer auf einer Internetseite als Betreiber Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet unter Umständen für den Inhalt dieser Beiträge auf Unterlassung. Wenn Beiträge Dritter in einen solchen Weblog eingestellt werden, können dem Betreiber Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts obliegen. Ob das der Fall ist, muss „anlassbezogen“ – also im Einzelfall – beurteilt werden. Dabei gilt die Abwägungsformel: „Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.“ (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007, Az.: 324 O 794/07).
Beim Zurverfügungstellen von Speicherplatz für Kommentare anderer Webnutzer sollte deshalb, insbesondere wegen des Themas auf das sich diese beziehen, auf den Inhalt geachtet werden. Unter Umständen empfiehlt sich sogar eine Dauer- oder Vorabkontrollpflicht.
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