III. Internetrecht
Schuldanerkenntnis per E-Mail (Kaufmann):
Nach §§ 350, 343 HGB sind unter Kaufleuten Schuldanerkenntnisse (§ 781 BGB) formfrei möglich. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können Schuldanerkenntnisse daher auch per E-Mail (also ohne Unterschrift) wirksam abgegeben werden.

