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IV. Handels- und Transportrecht / Gesellschaftsrecht

Keine Haftung des Frachtführers für Folgeschäden:

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Haftung des Frachtführers für Folgeschäden bzw. mittelbare Schäden bei Beschädigung des Frachtguts zu befassen. Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die durch Beschädigung des Gutes im Obhutszeitraum entstehen. Nach § 432 S. 2 HGB hat der Frachtführer weiteren Schaden, der nicht von den §§ 429 bis 431 HGB erfasst ist nicht zu ersetzen. Gemäß § 434 Abs. 1 HGB gilt diese Haftungsbegrenzung auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder des Empfängers. Die Haftungsbegrenzung entfällt gemäß § 435 HGB nur dann, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. der Vorschrift zur Last fällt. Ein solches ist nach dem Wortlaut des Gesetzes an­zunehmen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unter­lassung des Frachtführers zurück zuführen ist, die dieser vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr­scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Liegt kein qualifiziertes Verschulden vor, so sind außervertragliche Ansprüche bzw. der Ersatz von Folgeschäden neben der Haftung nach §§ 429 bis 431 HGB ausgeschlossen. Die Haftungs­begrenzung dient dem Schutz des Frachtführers vor einer Überwälzung der bei Absender oder Empfänger bestehenden Betriebsrisiken. (s. Anmerkung zu IV.1.)

Anmerkung zu IV.1. : Qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB
Es muss eine Handlung oder Unterlassung vorliegen, die den Schaden kausal verursacht hat.
Weiterhin muss entweder ein Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung des Schadens oder Leichtfertigkeit und Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegen.
Der Schädiger muss schuldfähig sein. Das Verhalten von anderen Personen des Frachtführers nach § 428 HGB wird zugerechnet.

Beispiel:
Anhänger mit wertvoller Ware wird über längere Zeit unbeobachtet abgestellt und der Schlüssel leicht zugänglich verwahrt
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