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IV. Handels- und Transportrecht / Gesellschaftsrecht

Internetauftritt - Neue Pflichtangaben im Impressum:

Durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister wurden die allgemeinen Informationspflichten nach dem § 6 TDG erweitert.


Der Katalog der Pflichtangaben muss nun zusätzlich:
  • bei juristischen Personen die Rechtsform,
  • sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • bei einer AG, KGaA oder GmbH die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, die Angabe hierüber enthalten.

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste die in § 6 TDG geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der Internetauftritt einer Firma unterliegt diesem Informationszwang.
Ein unvollständiges, unrichtiges oder nicht vorhandenes Impressum (i.S.d. § 6 TDG) stellt nach § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiterhin kann unter Umständen eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber erfolgen.

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