IV. Handels- und Transportrecht / Gesellschaftsrecht
Internetauftritt - Neue Pflichtangaben im Impressum:
Durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister wurden die allgemeinen Informationspflichten nach dem § 6 TDG erweitert.
Der Katalog der Pflichtangaben muss nun zusätzlich:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste die in § 6 TDG geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der Internetauftritt einer Firma unterliegt diesem Informationszwang.
Ein unvollständiges, unrichtiges oder nicht vorhandenes Impressum (i.S.d. § 6 TDG) stellt nach § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiterhin kann unter Umständen eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber erfolgen.
Der Katalog der Pflichtangaben muss nun zusätzlich:
- bei juristischen Personen die Rechtsform,
- sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- bei einer AG, KGaA oder GmbH die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, die Angabe hierüber
enthalten.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste die in § 6 TDG geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der Internetauftritt einer Firma unterliegt diesem Informationszwang.
Ein unvollständiges, unrichtiges oder nicht vorhandenes Impressum (i.S.d. § 6 TDG) stellt nach § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiterhin kann unter Umständen eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber erfolgen.

