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III. Internetrecht

Domainname - Registrierung auf den Namen eines Vertreters:

Im Domainrecht gilt unter Gleichnamigen das Prioritätsprinzip. Eine Domain steht allein demjenigen zu, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Registrierung eines fremden Namens als Domainname einen unbefugten Namensgebrauch dar, gegen den der Namensträger wegen Namensanmaßung vorgehen kann.
Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Namensträger auch dann erfolgreich unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann, wenn ein Vertreter im Auftrag eines Gleichnamigen eine Domain im eigenen Namen (also des Vertreters) registriert. Das ist nicht der Fall, die Registrierung eines Domainnamens auf den Namen eines Vertreters ist zulässig. Allerdings müssen andere Namensträger zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine Auftragsreservierung (nach dem
Prioritätsgrundsatz) vorliegt. Nach den Ausführungen des I. Zivilsenats ist das unter anderem dann der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Nach Auffassung des Senats sind aber auch andere Wege der Dokumentation der prioritätsbegründenden Auftragsregistrierung möglich. Es kommt vor allem auf eine Dokumentation nach außen an.
 
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