II. Transportrecht
Schadenshandlung nach Abschluss des Ablieferungsvorgangs und Verjährung nach § 439 Abs. 1 HGB:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Januar 1008 (Az.: I ZR 13/05) klargestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB verjähren, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war. Die eigenständige frachtrechtliche Verjährungsregel, die sämtliche vertragliche und außervertragliche, insbesondere deliktische Ansprüche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beförderung stehen, erfasst, ist nicht auf den Ersatz von Schäden beschränkt, die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in der Obhut des Frachtführers befunden hat. Sie knüpft nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an. Für den erforderlichen un-mittelbaren Zusammenhang reicht es aus, dass die Beschädigung im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung erfolgt, denn auch im Anschluss an die Ablieferung ist noch ein ausreichender Zusammenhang gegeben.

