II. Transportrecht
Pflicht des Frachtführers zur beförderungssicheren Verladung:
Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB obliegt die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung, soweit sich nicht aus den Umständen oder der Verkehrssitte etwas anderes ergibt, dem Absender. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen (§ 412 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Zur der Frage, wann auch die beförderungssichere Verladung dem Frachtführer obliegt, hat sich der Bundesgerichtshof geäußert (Az.: I ZR 174/04): Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt. Dieser kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.
Der Bundesgerichtshof stützt die Annahme einer zulässigen Abweichung von der Regel in § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf den Umstand des Einsatzes eines Spezialfahrzeugs, sondern auf die laufende Geschäftsbeziehung. Die (im entschiedenen Fall vorliegende) wiederholte Beauftragung und Durchführung von Beförderungen kann dazu führen, dass nach Treu und Glauben die Annahme gerechtfertigt ist, der Frachtführer werde auch weiterhin so (also wie bei den vorangegangenen Transporten) verfahren.

