II. Mietrecht
Betriebskostenabrechnung II – Beweislast für den Zugang:
Die Betriebskostenabrechung muss wie oben dargestellt innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechungszeitraums dem Mieter mitgeteilt werden. Es kommt daher auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an und nicht auf die rechtzeitige Absendung. Das Abstellen auf die Absendung ist eine nicht vertretbare Beweiserleichterung für den Vermieter.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist der Vermieter daher für den Zugang der Betriebskostenabrechnung beweispflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung den verspäteten Zugang zu vertreten hat, deren Versäumnisse sind dem Vermieter wie eigene zuzurechnen.
(s. Praxistipp zu II.2.)
Praxistipp zu II.2. Zugang der Betriebskostenabrechnung
Nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf trägt der Vermieter die Beweislast für den Zugang der Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums beim Mieter. Deshalb ist es sinnvoll Abrechnungen die gegen Ende der Zwölf-Monats-Frist erfolgen per Boten oder Einschreiben dem Mieter zuzustellen um den Anspruchsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vermeiden bei nicht nachweisbarem fristgerechten Zugang. Eine solche Zustellung ist der sicherste Weg für die Abrechnung, aber wohl nur in den Fällen später Abrechnung zwingend geboten.
Praxistipp zu II.2. Zugang der Betriebskostenabrechnung
Nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf trägt der Vermieter die Beweislast für den Zugang der Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums beim Mieter. Deshalb ist es sinnvoll Abrechnungen die gegen Ende der Zwölf-Monats-Frist erfolgen per Boten oder Einschreiben dem Mieter zuzustellen um den Anspruchsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vermeiden bei nicht nachweisbarem fristgerechten Zugang. Eine solche Zustellung ist der sicherste Weg für die Abrechnung, aber wohl nur in den Fällen später Abrechnung zwingend geboten.

