II. Mietrecht
Betriebskostenabrechnung I – Formelle Anforderungen:
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen der Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum zwölften Monat nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung im Zeitraum des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB voraus. Nach Ablauf der Frist können nur noch inhaltliche Fehler korrigiert werden. Allgemein muss eine Abrechnung der Vorschrift § 259 BGB genügen. In eine Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind üblicherweise folgende Posten aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
Ein formeller Fehler kann hinsichtlich der Angabe der Gesamtkosten dann angenommen werden, wenn nicht umlagefähige Kosten vorab von den Gesamtkosten abgesetzt wurden und diese nicht in der Abrechung als Gesamtkosten ersichtlich sind. Die Mitteilung der bereinigten Kosten ist nicht ausreichend. Der formelle Mangel führt zur Unwirksamkeit der Abrechnung bzw. soweit nur einzelne Ansätze unterblieben sind nur zu deren Unwirksamkeit wenn sie unschwer herausgerechnet werden können.
Eine Korrektur kann nur innerhalb der Frist nach Ende des Abrechnungszeitraum erfolgen, danach sind evtl. gegebene Ansprüche ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).

