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III. Arbeitsrecht

Zu berücksichtigende Umstände in der Interessenabwägung bei außerordentlichen Kündigungen :

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist neben dem vorliegen eines wichtigen Grundes das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers gegenüber dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers in einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB muss folgender Prüfung stand halten: Erstens muss der Sachverhalt an sich – ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Zweitens muss, wenn dies der Fall ist, geprüft werden, ob es dem Kündigenden nicht doch unter Berücksichtigung des Einzelfalls zumutbar ist am Arbeitsverhältnis festzuhalten bzw. den Termin der ordentlichen Kündigung abzuwarten. Nach dem Bundesarbeitsgericht lassen sich die bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Vorgabe, dass alle Umstände des Einzelfalles Bedeutung haben können. Das heißt, dass ebenso wenig wie ein abgeschlossener Katalog von „wichtigen Gründen“ existiert, ein solcher für die zu berücksichtigenden Interessen in der Abwägung gegeben ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um die Umstände „Unterhaltspflichten“ und „Familienstand“. Es geht hier nicht um die Frage der Gewichtung, sondern darum, dass nicht von vornherein bestimmte Umstände ausgeschlossen sind.
 
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