III. Arbeitsrecht
Ausschreibung von Ausbildungsplätzen – Überwachung der Anzeige :
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung zur gerichtlichen Auslegung der §§ 611 a, 611 b BGB a. F. (aufgehoben durch Gesetz vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1897]) zur Reichweite der Überprüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich einer von ihm veranlassten Stellenausschreibung geäußert. Die Regelungen wurden inzwischen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ersetzt, vgl. insbesondere die § 11, § 7 Abs. 1, § 1, § 15 AGG.
Die Entscheidung ist dennoch von Interesse, da die im AGG statuierten Pflichten des Arbeitgebers vergleichbar sind und das Gericht das Verhältnis derartiger Vorschriften zu Art. 3 Abs. 2 GG („1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“) geklärt hat.
Veranlasst ein Arbeitgeber eine Stellenausschreibung durch einen Dritten (hier: Bundesanstalt für Arbeit) und erfolgt diese unter Benachteiligung eines Geschlechts trifft ihn eine Pflicht zur Überwachung dieser Anzeige hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit. Eine andere Auslegung der Vorschriften zur Sicherung der Chancengleichheit von Frauen im Beruf und dem Diskriminierungsverbot in privaten Arbeitsbeziehungen ist mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar.
(s. Praxistipp zu III.1.)
Praxistipp zu III.1. Verantwortung für Inhalte
Arbeitgeber sollten selbst veranlasste Stellenausschreibungen die durch Dritte erfolgen – ebenso wie eigene – stets auf etwaige Benachteiligungen und Gesetzeskonformität hin überprüfen. Bei Veranlassung der Anzeige trifft ihn eine Pflicht zur Überwachung der Anzeige. Im Falle einer Benachteiligung durch eine solche Anzeige muss der Arbeitgeber mit Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderungen rechnen.
Praxistipp zu III.1. Verantwortung für Inhalte
Arbeitgeber sollten selbst veranlasste Stellenausschreibungen die durch Dritte erfolgen – ebenso wie eigene – stets auf etwaige Benachteiligungen und Gesetzeskonformität hin überprüfen. Bei Veranlassung der Anzeige trifft ihn eine Pflicht zur Überwachung der Anzeige. Im Falle einer Benachteiligung durch eine solche Anzeige muss der Arbeitgeber mit Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderungen rechnen.

