III. Allgemeines Recht
Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Speditionsunternehmers für die Das LG Nürnberg hat in diesbezüglich entscheiden:
a) Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die
angestellten Fahrer regelmäßig die zu-lässigen Lenkzeiten überschreiten und
deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch
eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer
übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.
b) Die tödliche Folge des Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.
c) Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück.
b) Die tödliche Folge des Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.
c) Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück.

