II. Arbeitsrecht
Kosten des Dienstfahrzeugs - Auskunftspflicht des Arbeitgebers:
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung
der einzelnen Kraftfahrzeugdaten des unentgeltlich gestellten
Dienstfahrzeugs. Dieser Anspruch ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Hintergrund dieses Anspruchs ist folgende Konstellation: Wird dem
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber un-entgeltlich ein Dienstwagen gestellt (auch
für Privatfahrten), kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber nach der 1
v.H.-Regelung besteuert werden.
Im Rahmen dieser Regelung wird 1 v.H. des Listenpreises eines ent-sprechenden Neuwagens als zu versteuernde Private Nutzung angesetzt. Dies kann jedoch unter Umständen ein steuerrechtlichen Nachteil für den Arbeitnehmer sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der versteuerte Pauschalwert höher als der tatsächliche private Nutzungswert ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Außendienstmitarbeitern, denn diese haben eine sehr hohe betriebliche Jahreskilometerleistung.
Folge ist eine überhöhte Steuerabführung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Diese zuviel gezahlte Steuer erhält der Arbeitnehmer zurück, wenn er dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Pauschale über dem tatsächlichen Wert der Nutzung liegt. Als Belege kommen unter anderem Fahrtenbücher und Belege über sonstige Aufwendungen wie Steuer, Versicherung, Unterhaltskosten, Reparaturkosten, Abschreibung bzw. Leasing-Raten in Betracht.
Üblicherweise verfügt nur der Arbeitgeber über diese relevanten Daten. Um die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch zugesprochen. (siehe auch Hinweis I.1.)
Hinweis zu II.1. Aufgrund des vom Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer zugesprochenen Anspruch auf Auskunft empfiehlt es sich für Arbeitgeber bereits in der Finanzbuchhaltung oder Kostenrechnung eine entsprechende Kostenaufstellung für die einzelnen Dienstfahrzeuge vorzunehmen. Dann können Auskunftsansprüche auch tatsächlich und unproblematisch erfüllt werden.
Im Rahmen dieser Regelung wird 1 v.H. des Listenpreises eines ent-sprechenden Neuwagens als zu versteuernde Private Nutzung angesetzt. Dies kann jedoch unter Umständen ein steuerrechtlichen Nachteil für den Arbeitnehmer sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der versteuerte Pauschalwert höher als der tatsächliche private Nutzungswert ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Außendienstmitarbeitern, denn diese haben eine sehr hohe betriebliche Jahreskilometerleistung.
Folge ist eine überhöhte Steuerabführung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Diese zuviel gezahlte Steuer erhält der Arbeitnehmer zurück, wenn er dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Pauschale über dem tatsächlichen Wert der Nutzung liegt. Als Belege kommen unter anderem Fahrtenbücher und Belege über sonstige Aufwendungen wie Steuer, Versicherung, Unterhaltskosten, Reparaturkosten, Abschreibung bzw. Leasing-Raten in Betracht.
Üblicherweise verfügt nur der Arbeitgeber über diese relevanten Daten. Um die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch zugesprochen. (siehe auch Hinweis I.1.)
Hinweis zu II.1. Aufgrund des vom Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer zugesprochenen Anspruch auf Auskunft empfiehlt es sich für Arbeitgeber bereits in der Finanzbuchhaltung oder Kostenrechnung eine entsprechende Kostenaufstellung für die einzelnen Dienstfahrzeuge vorzunehmen. Dann können Auskunftsansprüche auch tatsächlich und unproblematisch erfüllt werden.

