III. Allgemeines Recht
Fristenplan für Schönheitsreparaturen im Mietrecht:
a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden
Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter
unangemessen im Sinne des § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die
Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet
sind.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung der angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist. (siehe auch Hinweis III.3.)
Hinweis zu III.3. Nach einer Reihe von Entscheidungen zum Thema Schönheitsreparaturen und Formularmietvertrag hat der Bundesgerichtshof sich nun dem Fristenplan für Renovierungsklauseln angenommen. Die Fristenregelung (z.B. ? Küche, Bad alle 3 Jahre; übrige Räume alle 5 Jahre?) ohne Zusätze wie ?in der Regel?, ?im Allgemeinen? oder Ähnliches sieht nach dem Wortlaut keine Abweichung zugunsten des Mieters vor und ist deshalb starr und unflexibel bezüglich dem tatsächlich erforderlichen Renovierungsbedarf. Die Klausel ist deshalb unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung der angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist. (siehe auch Hinweis III.3.)
Hinweis zu III.3. Nach einer Reihe von Entscheidungen zum Thema Schönheitsreparaturen und Formularmietvertrag hat der Bundesgerichtshof sich nun dem Fristenplan für Renovierungsklauseln angenommen. Die Fristenregelung (z.B. ? Küche, Bad alle 3 Jahre; übrige Räume alle 5 Jahre?) ohne Zusätze wie ?in der Regel?, ?im Allgemeinen? oder Ähnliches sieht nach dem Wortlaut keine Abweichung zugunsten des Mieters vor und ist deshalb starr und unflexibel bezüglich dem tatsächlich erforderlichen Renovierungsbedarf. Die Klausel ist deshalb unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters.

