II. Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag: Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten:
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag
vereinbart, dass
ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer
bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten
zurückzahlen muss, ohne dass es auf den
Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie
benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist damit nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine
Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm
zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird
(geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus, entschied nun das BAG.

