VI. Steuerrecht
Studiengebühren kein außergewöhnlichen Belastungen :
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von §§ 33, 33a EStG dar, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Lediglich der Sonderbedarf eines sich in der Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes kann nach § 33a Absatz II 1 EStG geltend gemacht werden. Dieser beläuft sich auf einen Freibetrag von 924 Euro je Kalenderjahr, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern abgezogen werden kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz VI EStG oder auf Kindergeld besteht.
Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBL Jahr 2001 I Seite 2074) ist § 33a Abs.2 EStG neu gefasst worden. Seither dient die Vorschrift, in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001 ein Ausbildungsfreibetrag für den Ausbildungsbedarf von Kindern geregelt war, nur noch dem Sonderbedarf des auswärtig untergebrachten Kindes in Berufsausbildung. Den allgemeinen Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes gilt die Vorschrift beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht länger ab.
Auch nach § 33 EStG können Eltern Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder nicht in Abzug bringen. Ausbildungsunterhalt i.S. von §1610 BGB – zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können- ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf dienen.
BFH, Urteil vom 17. 12. 2009 - VI R 63/08
Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBL Jahr 2001 I Seite 2074) ist § 33a Abs.2 EStG neu gefasst worden. Seither dient die Vorschrift, in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001 ein Ausbildungsfreibetrag für den Ausbildungsbedarf von Kindern geregelt war, nur noch dem Sonderbedarf des auswärtig untergebrachten Kindes in Berufsausbildung. Den allgemeinen Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes gilt die Vorschrift beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht länger ab.
Auch nach § 33 EStG können Eltern Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder nicht in Abzug bringen. Ausbildungsunterhalt i.S. von §1610 BGB – zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können- ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf dienen.
BFH, Urteil vom 17. 12. 2009 - VI R 63/08

