IV. Ziviles Baurecht
Konkludente Abnahme einer Architektenleistung und Rechtsverlust durch unterlassene Mängelrüge:
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die Abnahme eines Werkes durch schlüssiges Handeln zu einem Verlust der Gewährleistungsrechte führen, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.
Im vorliegenden Fall waren die Kläger in ein noch nicht vollständig fertig gestelltes Einfamilienhaus eingezogen, obwohl ihnen bekannt war, dass bestimmte Teile des Hauses abweichend von dem ursprünglichen Architektenplan ausgeführt werden würden. Durch den Einzug (schlüssiges Handeln) haben die Kläger signalisiert, dass sie trotz Kenntnis der von ihnen später gerügten Mängel das Werk als vertragsgemäß billigen; Rechte wegen besagter Mängel haben sie sich nicht vorbehalten, so dass Gewährleistungsansprüche nach §§ 633-635 BGB ausscheiden.
BGH, Urteil vom 25. 2. 2010 - VII ZR 64/09
Im vorliegenden Fall waren die Kläger in ein noch nicht vollständig fertig gestelltes Einfamilienhaus eingezogen, obwohl ihnen bekannt war, dass bestimmte Teile des Hauses abweichend von dem ursprünglichen Architektenplan ausgeführt werden würden. Durch den Einzug (schlüssiges Handeln) haben die Kläger signalisiert, dass sie trotz Kenntnis der von ihnen später gerügten Mängel das Werk als vertragsgemäß billigen; Rechte wegen besagter Mängel haben sie sich nicht vorbehalten, so dass Gewährleistungsansprüche nach §§ 633-635 BGB ausscheiden.
BGH, Urteil vom 25. 2. 2010 - VII ZR 64/09

