VI. Kurioses, diesmal vom …
Klage gegen Immobilienverwalter wegen Diskriminierung bei Wohnungssuche – „Neger – ääh Schwarzafrikaner“:
Ein Ehepaar afrikanischer Herkunft bekam vom OLG Köln in zweiter Instanz je 2500 € Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugesprochen.
Bei der Besichtigung einer Wohnung, die das Ehepaar zu mieten interessiert war, wurde es von der Hausmeisterin darauf aufmerksam gemacht, dass die Wohnung nicht an „Neger…ääh Schwarzafrikaner und Türken“ vermietet werde.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt nach Auffassung des OLG Köln sowohl darin, dass die Hausmeisterin sie als „Neger” bezeichnet hat, als auch darin, dass sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe die Besichtigung und Vermietung der Wohnung verweigert hat. Die Bezeichnung einer Person als „Neger” ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Beklagter in dem Rechtsstreit war der Inhaber einer Wohnungsverwaltungsfirma, dem das Verhalten der Hausmeisterin zugerechnet werden konnte, da er diese als Hilfsperson zur Durchführung von Besichtigungsterminen betreffend freie Wohnungen im Haus bestellt hatte.
OLG Köln, Urt.v.19.1.2010, Az 24 U 51/09
Bei der Besichtigung einer Wohnung, die das Ehepaar zu mieten interessiert war, wurde es von der Hausmeisterin darauf aufmerksam gemacht, dass die Wohnung nicht an „Neger…ääh Schwarzafrikaner und Türken“ vermietet werde.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt nach Auffassung des OLG Köln sowohl darin, dass die Hausmeisterin sie als „Neger” bezeichnet hat, als auch darin, dass sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe die Besichtigung und Vermietung der Wohnung verweigert hat. Die Bezeichnung einer Person als „Neger” ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Beklagter in dem Rechtsstreit war der Inhaber einer Wohnungsverwaltungsfirma, dem das Verhalten der Hausmeisterin zugerechnet werden konnte, da er diese als Hilfsperson zur Durchführung von Besichtigungsterminen betreffend freie Wohnungen im Haus bestellt hatte.
OLG Köln, Urt.v.19.1.2010, Az 24 U 51/09

