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III. Verkehrsrecht

Keine Mithaftung bei nicht schadensursächlicher Bremswegverkürzung:

Bei einem Verkehrsunfall fuhr der Beklagte mit seinem PKW auf den PKW der Klägerin auf; diese war zuvor mit dem vor ihr fahrenden PKW eines Dritten kollidiert. Dadurch wurde der Bremsweg des Beklagten um 1,1m verkürzt.
Haben mehrere Beteiligte einen Schaden verursacht, muss abgewogen werden, wer von ihnen jeweils welchen Beitrag zum Unfall geleistet hat. Nach diesem Anteil bestimmt sich, ob ein Unfallbeteiligter überhaupt Ersatz leisten muss und wenn ja in welchem Umfang (vgl. § 17 Abs.1 iVm Abs.2 StVG). Bei der Abwägung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Im vorliegenden Fall wäre auch ohne die geringfügige Bremswegverkürzung weder das Auffahren durch den Beklagten noch der Umfang des Schadens beeinflusst worden, so dass der Beklagte und seine Versicherung die volle Haftung übernehmen müssen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. 9. 2009 - 1 U 74/09
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