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II. Arbeitsrecht

Keine Beseitigung einer betrieblichen Übung durch Schweigen:

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass ein Anspruch, der auf Grund einer betrieblichen Übung entstanden ist, nur durch Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung beseitigt werden kann. Eine Vertragsänderung bedarf eines Angebots und einer Annahme. Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärungen nicht, liegt hierin kein Angebot auf eine Vertragsänderung. Hat der Arbeitgeber ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen abgegeben und schweigt der Arbeitnehmer hierzu, liegt hierin keine Annahmeerklärung, auch die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen hat keinen Erklärungswert. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit unter den geänderten Bedingungen kann nur dann eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers sein, wenn sich die Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt; das heißt, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich unter den verschlechterten Vertragsbedingungen praktiziert wird. Bei einer einmal im Jahr fällig werdenden Zahlung kann aber nicht von einer unmittelbaren, sondern allenfalls von einer längerfristigen Auswirkung im Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, so dass in diesem Fall eine Annahmeerklärung nicht gegeben ist und der Anspruch aus betrieblicher Übung bestehen bleibt.
BAG, 25. 11. 2009 - 10 AZR 779/08
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