I. Aktuelles
Verbesserung der Bauhandwerkersicherung beschlossen:
Der Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) angenommen. Das Gesetz soll vor al-lem der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Werkunterneh-mer, insbesondere in der Baubranche, entgegenwirken. Durch eine „Verbesserung der Zahlungsmoral“, die bereits Gegenstand der Gesetzgebung war, sollen Risiken abgeschwächt werden. Maßnahmen sind beispielsweise die Erleichterung der Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen kann (§ 632 a n. F. BGB), und die Erweiterung der Möglichkeit eines Bauhandwerkers eine Sicherung zu verlangen (§ 648 a n. F. BGB).
§ 648 a Abs. 1 n. F. BGB enthält – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nunmehr die Klarstellung, dass der Unternehmer auch nach Abnahme des Werks durch den Besteller das Recht hat, Sicherung zu verlangen. Erweitert wird der Anspruch auf Sicherheit dahingehend, dass auch Ansprüche, die an die Stelle des Vergütungsanspruchs treten, z. B. Schadensersatzansprüche (statt der Leistung), von der Vorschrift als sicherungsfähige Ansprüche erfasst sind. Der Sicherungsanspruch ist ein klagbarer Anspruch, der in der neuen Fassung nicht mehr mit der Ankündigung der Leistungsverweigerung nach Ablauf einer angemessenen Frist verbunden werden muss. Die Abs. 5 und 6 der Vorschrift bleiben funktionell erhalten, werden aber technisch neu gestaltet.
Nicht übernommen hat der Bundestag die im Gesetzentwurf des Bundesrats enthaltenen Verbesserungsvorschläge der zivilprozessualen Forderungsdurchsetzung (z. B. die vorläufige Zahlungsanordnung, vgl. § 302 a ZPO in der Fassung des FoSiG-Entwurfs). Diese Änderungsvorschläge in Bezug auf die Forderungsdurchsetzung sollen nach dem Willen des Rechtsausschusses des Bundestags (6. Ausschuss) getrennt von den materiellrechtlichen Aspekten weiter verfolgt werden.
Nicht übernommen hat der Bundestag die im Gesetzentwurf des Bundesrats enthaltenen Verbesserungsvorschläge der zivilprozessualen Forderungsdurchsetzung (z. B. die vorläufige Zahlungsanordnung, vgl. § 302 a ZPO in der Fassung des FoSiG-Entwurfs). Diese Änderungsvorschläge in Bezug auf die Forderungsdurchsetzung sollen nach dem Willen des Rechtsausschusses des Bundestags (6. Ausschuss) getrennt von den materiellrechtlichen Aspekten weiter verfolgt werden.

