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II. Bürgerliches Recht

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung – Werkvertrag:

In einem Urteil zum alten Schuldrecht hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 2 Satz 3 a. F. BGB, § 13 Nr. 6 C VOB/B) festgestellt, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden darf, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Da auch nach neuem Recht die Unverhältnismäßigkeit eine Rolle spielt („Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.“, § 635 Abs. 3 n. F. BGB), hat die Entscheidung auch für das neue Schuldrecht Bedeutung. „Unverhältnismäßigkeit ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.“ Vorliegend gewichtet der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Bestellers, dass dieser durch die Wahl der vertraglich geschuldeten Leistung sein Interesse an einer höherwertigen Ausführung zum Ausdruck gebracht hat. Auch wenn die Leistung so wie sie ausgeführt wurde, dem anerkannten Stand der Technik entspricht, stellt sie dennoch einen Mangel dar, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das Interesse an der höherwertigen Leistung ist aber auch bei der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, so dass dem Einwand hoher Kosten der Nacherfüllung dieses besondere Interesse entgegengehalten werden kann, auch wenn die mangelhafte Leistung dem Stand der Technik entspricht. (BGH, Urteil v. 10.04.2008, Az.: VII ZR 214/06)
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