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III. eCommerce und elektronische Medien

Impressum des Internetauftritts und Fernabsatz:

Gemäß den Allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz besteht für geschäftsmäßige Diensteanbieter, die juristische Personen sind, die Pflicht zur zusätzlichen Angabe der Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 2 TMG). Informationspflichten bestehen beim Fernabsatz über das Internet aber auch nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV. (siehe Anm. zu III.1.). Zum Verstoß gegen diese Informationspflicht das Kammergericht Berlin: „Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG zu beeinträchtigen.“ Ein solcher unerheblicher Verstoß (Bagatellverstoß) unterliegt zwar nicht dem Verbotsbereich Wettbewerbshandlungen, führt aber nicht zur Legalisierung einer unlauteren Handlung, sondern stellt nur deren nicht messbare Bedeutung fest.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. [...]
2. [...]
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder –gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, [...]
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