I. Aktuelles
Neue Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung in der Europäischen Union:
Seit dem 1. Januar 2009 steht das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Verfügung. Das durch die Verordnung (und in Deutschland durch die §§ 1097 bis 1109 ZPO) geregelte Verfahren erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung geringfügiger Forderungen. Als geringfügige Forderungen in diesem Sinn gelten solche bis 2.000 €. Das europaweit standardisierte Verfahren soll die Rechtsdurchsetzung im Binnenmarkt stärken, d. h. in jedem Mitgliedsstaat kann das Verfahren auf die gleiche Art und Weise durchgeführt werden, mit Ausnahme der nationalen Unterschiede durch die jeweiligen Ausführungsvorschriften (s. o.) Dänemark ist kein Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung.
Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,
b) die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
c) Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
d) die soziale Sicherheit,
e) die Schiedsgerichtsbarkeit,
f) das Arbeitsrecht,
g) die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder
h) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte,
einschließlich der Verletzung der Ehre.
Bereits seit dem 12. Dezember 2008 gilt das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Das Verfahren eröffnet einem Gläubiger die Möglichkeit, effizient einen Titel zu erlangen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Das besondere an diesem Verfahren ist die Möglichkeit der europaweit einheitlichen Vollstreckung. Ist der Titel von einem Gericht eines Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt, bedarf es zur Vollstreckung in den Mitgliedstaaten keine Anerkennung mehr. Der Zahlungsbefehl ist in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,
b) die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
c) Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
d) die soziale Sicherheit,
e) die Schiedsgerichtsbarkeit,
f) das Arbeitsrecht,
g) die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder
h) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte,
einschließlich der Verletzung der Ehre.
Bereits seit dem 12. Dezember 2008 gilt das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Das Verfahren eröffnet einem Gläubiger die Möglichkeit, effizient einen Titel zu erlangen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Das besondere an diesem Verfahren ist die Möglichkeit der europaweit einheitlichen Vollstreckung. Ist der Titel von einem Gericht eines Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt, bedarf es zur Vollstreckung in den Mitgliedstaaten keine Anerkennung mehr. Der Zahlungsbefehl ist in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

