I. Internetrecht
AGB-Einbeziehung durch Hinweis auf Internetadresse bei Kaufleuten
Auch unter Kaufleuten gilt der Grundsatz, dass der Verwender von AGB dem
anderen Teil ermöglichen muss von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise
Kenntnis zu nehmen. Dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben
brauchen die AGB dabei nicht beigefügt zu werden. Es reicht diesbezüglich
aus, wenn die Möglichkeit besteht, sich die AGB im Internet herunter zuladen
- sofern auf diese Möglichkeit durch Nennung der Internetadresse hingewiesen
wurde - oder die AGB beim Vertragspartner anzufordern.

