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III. Arbeitsrecht

Zur rechtlichen Qualität der Erklärung in einer Ausgleichsquittung:

Es ist gängige Praxis, dass die Abwicklung einer Kündigung oder Vertragsaufhebung im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer so genannten Ausgleichsquittung begleitet wird. Mittels einer solchen Vereinbarung werden in der Regel weitere Ansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis ausgeschlossen. Die Ausgleichsquittung kann der Rechtssicherheit der Vertragsparteien dienen und weiteren Streitigkeiten vorbeugen. Inhalt und Reichweite der Vereinbarung, aber auch Rechtsqualität sind dabei nicht immer feststellbar. Es kommt dabei vor allem auf die Begleitumstände und den erkennbaren Parteiwillen an. Beide Seiten sollten deshalb beim Abschluss einer solchen Vereinbarung auf den konkreten Inhalt und die Modalitäten achten.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7. November 2007, Az.: 5 AZR 880/06) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer nach der Kündigung ein Schriftstück, das mit „Abwicklungsvereinbarung/Be­stätigung/Ausgleichs­quittung“ überschrieben war, unterzeichnet. Der Text der Erklärung enthielt den Satz: „Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma“ ... „abgegolten.“ Eine solche Erklärung kann einen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder ein Schuldanerkenntnis enthalten. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn die Parteien vom Bestehen einer Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein (konstitutives) negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) ist anzunehmen, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Nach Ansicht des BAG sind für den Inhalt das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers und der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung in Ansatz zu bringen. Zur Feststellung des Inhalts der „Ausgleichsquittung“ ist die Erklärung des Unterzeichners genau auszulegen. An einen Verzicht auf einen bestehenden Anspruch sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das BAG fest: „Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.“
Kommt es im Rahmen einer Vertragsbeendigung zur Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung sollten beide Parteien auf den Erklärungsinhalt achten. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann bei Bestehen von Restforderungen des Arbeitnehmers (z. B. Arbeitslohn) nicht ohne weiteres von einem Verzicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Verwendung vorformulierter Erklärungen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zur Anwendung gelangen kann.

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