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II. Transportrecht

Kenntnis des Frachtführers von Art und Wert des Transportgutes:

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juni 2007, Az.: I ZR 121/04) hat eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers gemäß Art. 29 CMR verneint, wenn dieser von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis hat. Liegt eine solche Kenntnis nicht vor, so braucht der Frachtführer grundsätzlich nicht von einer besonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, für den Transport anstelle eines Planen-Lkws einen Kastenwagen einzusetzen. Ohne entsprechenden Auftrag besteht für den Frachtführer keine generelle Pflicht, derartige Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Nur bei Kenntnis der objektiven Gefahrenlage sind dem Einzelfall entsprechende Maßnahmen zu treffen.
(siehe auch Anm. zu II.1.)

Anmerkung zu II.1.
Art. 29 CMR/­Haftungs­be­schränkung
Liegen die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vor, so entfallen die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen des IV. Kapitels (Art. 17 bis 28 CMR); nicht: Art. 30 CMR.
Art. 29 Abs. 1 CMR greift durch, wenn der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Abs. 2 erweitert die Regelung auf Bedienstete des Frachtführers, wenn diese in Ausführung der Verrichtung handeln.
 
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