I. Aktuelles
Internationales Gesellschaftsrecht:
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in der Europäischen Union (Art. 43, 48 EGV), nach der Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten nach dem Gesellschaftsstatut zu behandeln sind, hat das Bundesministerium der Justiz zur Vorlage eines Referentenentwurfs (RefE) betreffend das Internationale Gesellschaftsrecht veranlasst. Dieser RefE eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen soll der Einführung geschriebener Regelungen über das auf Gesellschaften (aus Unionsländern und Drittländern) anzuwendende Recht dienen. Die Grundregel ist der Art. 10 Abs. 1 EGBGB-RefE:
„Gesellschaften, Vereine und juristische Personen des Privatrechts unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. Sind sie nicht oder noch nicht in ein öffentliches Register eingetragen, unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.“
Das gilt beispielsweise für Fragen der Rechtsnatur und der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-RefE), der Gründung und Auflösung (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB-RefE), der Haftung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person sowie die Haftung ihrer Mitglieder und Organmitglieder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person (Art. 10 Abs. 2 Nr. 7 EGBGB-RefE) und der Umwandlung (Art. 10 a EGBGB-RefE).
Die Anwendung des Gründungsrechts wird durch diese Änderung des deutschen Internationalen Privatrechts zum Grundsatz. Allerdings erlaubt Art. 10 b EGBGB-RefE einen Statutenwechsel: Eine Gesellschaft kann sich in einem anderen Staat in ein öffentliches Register eintragen lassen oder sie kann ihre Organisation nach außen erkennbar dem Recht eines anderen Staates unterstellen. In diesem Fall wechselt das nach Art. 10 anzuwendende Recht, wenn das bisherige und das neue Recht einen Wechsel ohne Auflösung und Neugründung zulassen und die Voraussetzungen beider Rechte hierfür vorliegen.
Durch den Entwurf wird einerseits gesetzlich klargestellt, welches Recht beispielsweise auf eine in England gegründete und eingetragene, aber lediglich in Deutschland tätige private limited company by shares (Ltd.) anzuwenden ist. Der Statutenwechsel erlaubt andererseits einer deutschen GmbH die Sitzverlagerung nach Frankreich, wo sie sich als société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) eintragen lassen kann (und im Handelsregister in Deutschland gelöscht wird).
Keine Regelung enthält der RefE bezüglich der Frage, welche Rechtsordnung auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft anzuwenden ist; dazu wird auf die Regelungen des Gemeinschaftsrechts verwiesen.
(siehe auch Anm. zu I.1.)
Anmerkung zu I.1.
Gesellschaftsstatut/Gründungstheorie
Im deutschen Recht sind Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten und aus Drittländern nach der Sitztheorie behandelt worden. Die Rechtsprechung des EuGH hat zunächst zu einer abweichenden Behandlung der EU-Gesellschaften geführt. Auf diese – und nach dem RefE auch auf Gesellschaften aus Drittstaaten – ist das Gesellschaftsstatut in Anwendung zu bringen: Nach diesem ist die Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates, und nicht nach dem des tatsächlichen Verwaltungssitzes anzuwenden. Dadurch wurde beispielsweise die Errichtung der englischen Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland bei Anwendung des englischen Gesellschaftsrechts ermöglicht.
„Gesellschaften, Vereine und juristische Personen des Privatrechts unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. Sind sie nicht oder noch nicht in ein öffentliches Register eingetragen, unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.“
Das gilt beispielsweise für Fragen der Rechtsnatur und der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-RefE), der Gründung und Auflösung (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB-RefE), der Haftung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person sowie die Haftung ihrer Mitglieder und Organmitglieder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person (Art. 10 Abs. 2 Nr. 7 EGBGB-RefE) und der Umwandlung (Art. 10 a EGBGB-RefE).
Die Anwendung des Gründungsrechts wird durch diese Änderung des deutschen Internationalen Privatrechts zum Grundsatz. Allerdings erlaubt Art. 10 b EGBGB-RefE einen Statutenwechsel: Eine Gesellschaft kann sich in einem anderen Staat in ein öffentliches Register eintragen lassen oder sie kann ihre Organisation nach außen erkennbar dem Recht eines anderen Staates unterstellen. In diesem Fall wechselt das nach Art. 10 anzuwendende Recht, wenn das bisherige und das neue Recht einen Wechsel ohne Auflösung und Neugründung zulassen und die Voraussetzungen beider Rechte hierfür vorliegen.
Durch den Entwurf wird einerseits gesetzlich klargestellt, welches Recht beispielsweise auf eine in England gegründete und eingetragene, aber lediglich in Deutschland tätige private limited company by shares (Ltd.) anzuwenden ist. Der Statutenwechsel erlaubt andererseits einer deutschen GmbH die Sitzverlagerung nach Frankreich, wo sie sich als société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) eintragen lassen kann (und im Handelsregister in Deutschland gelöscht wird).
Keine Regelung enthält der RefE bezüglich der Frage, welche Rechtsordnung auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft anzuwenden ist; dazu wird auf die Regelungen des Gemeinschaftsrechts verwiesen.
(siehe auch Anm. zu I.1.)
Anmerkung zu I.1.
Gesellschaftsstatut/Gründungstheorie
Im deutschen Recht sind Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten und aus Drittländern nach der Sitztheorie behandelt worden. Die Rechtsprechung des EuGH hat zunächst zu einer abweichenden Behandlung der EU-Gesellschaften geführt. Auf diese – und nach dem RefE auch auf Gesellschaften aus Drittstaaten – ist das Gesellschaftsstatut in Anwendung zu bringen: Nach diesem ist die Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates, und nicht nach dem des tatsächlichen Verwaltungssitzes anzuwenden. Dadurch wurde beispielsweise die Errichtung der englischen Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland bei Anwendung des englischen Gesellschaftsrechts ermöglicht.

