III. Zivilrecht
Voraussetzungen einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatz:
Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche Verträge, die über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation abgeschlossen werden. Bei einem solchen Geschäft steht dem Verbraucher nach §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu belehren, diese Belehrung löst den Lauf der Widerspruchsfrist aus. Die Anforderungen an eine solche Belehrung stellen sich u.a. wie folgt dar:
Eine Belehrung, die auf den Lauf einer Zweiwochenfrist hinweist, wird dem Zweck des § 355 BGB nicht gerecht, da die Widerrufsfrist zwar grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon aber einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die „Textform“ erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung genügt nicht, es sei denn, dass es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim Verbraucher kommt (z.B. Ausdruck oder Abspeichern der Seite).
Eine Belehrung, die auf den Lauf einer Zweiwochenfrist hinweist, wird dem Zweck des § 355 BGB nicht gerecht, da die Widerrufsfrist zwar grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon aber einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die „Textform“ erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung genügt nicht, es sei denn, dass es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim Verbraucher kommt (z.B. Ausdruck oder Abspeichern der Seite).

