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III. Zivilrecht

Zur Neuwageneigenschaft:

Die beim Kfz-Kauf wichtige Beschaffenheitsvereinbarung über den Zustand des Fahrzeugs ist immer wieder Thema der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine jüngere Entscheidungen zur Neuwageneigenschaft des OLG Dresden und eine des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 halten folgende Grundsätze fest:
Ein als fabrikneu verkaufter, bislang nicht amtlich zugelassen gewesener Pkw, der nach den Vereinbarungen der Parteien über eine Strecke von gut 500 km per Achse zu überführen ist, verliert die Neuwageneigenschaft nicht dadurch, dass er bei Auslieferung einen Tachostand aufweist, der weniger als 100 km über der kürzestmöglichen Verbindungsstrecke liegt, und der Gebrauchszeck der „Mehrkilometer“ ungeklärt bleibt.
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. 

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