II. Arbeitsrecht
Kündigung wegen Wegfalls der Sozialversicherungsfreiheit :
Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Zusammenhang über eine personenbedingte Kündigung wegen Wegfalls der Sozialversicherungsfreiheit zu entscheiden.
Besitzt der Arbeitnehmer nicht mehr die erforderliche Eignung und die Fähigkeiten um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen. Diese Kündigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Die Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitnehmers (im entschiedenen Fall handelt es sich um einen Werkstudenten) ist kein für die geschuldete Tätigkeit notwendiges Eignungsmerkmal. Eine personenbedingte Kündigung kommt wegen Wegfalls dieses Umstands nicht in Betracht.
Besitzt der Arbeitnehmer nicht mehr die erforderliche Eignung und die Fähigkeiten um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen. Diese Kündigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Die Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitnehmers (im entschiedenen Fall handelt es sich um einen Werkstudenten) ist kein für die geschuldete Tätigkeit notwendiges Eignungsmerkmal. Eine personenbedingte Kündigung kommt wegen Wegfalls dieses Umstands nicht in Betracht.

