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II. Arbeitsrecht

Kündigung gegenüber Schwerbehinderten – Erfordernis eines Präventionsverfahrens:

In § 84 Abs. 1 SGB IX ist ein Präventionsverfahren geregelt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten durchzuführen hat.
Die Durchführung dieses Verfahrens ist jedoch keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verfahren geeignet ist, die im Arbeitsverhältnis mit dem Schwerbehinderten bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen bzw. ob eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nur in diesem Fall findet die Unterlassung des Präventionsverfahrens bei der Bewertung des Kündigungsgrundes zu Lasten des Arbeitgebers Berücksichtigung.
Eine Kündigung ist deshalb trotz Unterlassung der Durchführung des Verfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX wirksam, wenn das Verfahren von vornherein keinen Erfolg zeitigen kann, weil die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht.

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