▪ AKTUELLE THEMEN
 


I. Aktuelles

Beschäftigungschancen älterer Menschen – Aktueller Gesetzentwurf:

Wie bereits berichtet, hat der EuGH in der Entscheidung Mangold./.Helm (Rs. C-144/04) die sachgrundlose Möglichkeit zur Befristung der Arbeitsverträge von Arbeitnehmern ab 52 Jahren nach § 14 Abs. 3 TzBfG als europarechtswidrig eingeordnet – sie ist somit unanwendbar. Diese Befristung wurde als altersdiskriminierend i.S.d. Gemeinschaftsrecht angesehen, da die Kriterien für eine zulässige Ungleichbehandlung wegen Alters nicht erfüllt waren.
Ursprünglich sollte diese Vorschrift der Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer dienen, als Anreiz zur zumindest befristeten Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.
Mit einem neuen Gesetzentwurf wird nun ein neuer Anlauf zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen unternommen. Eine der vorgesehenen Regelungen sieht wiederum die Möglichkeit einer befristeten Beschäftigung solcher Arbeitnehmer vor.
Die sachgrundlose, kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von 5 Jahren nach § 14 Abs. 3 TzBfG soll dann möglich sein, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar davor mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II bzw. SGB III teilgenommen hat. Die mehrfache Verlängerung dieses Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist zulässig.
Die Befristung ist nur eine von mehreren geplanten Maßnahmen. So sind u.a. Subventionsleistungen für die Einstellung älterer Arbeitnehmer und Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Gespräch.
Der Gesetzesentwurf wird derzeit nach Überweisung durch den Bundestag im federführenden Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales beraten.

 
HOME  |  ANWALTSKANZLEI  |  RECHTSGEBIETE  |  RECHTSANWÄLTE  |  AKTUELLE THEMEN  |  IMPRESSUM