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II. Arbeitsrecht

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Betriebsrenten:

Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen (Versorgungsbezüge) zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind, fällig. Unterbleibt bei Auszahlung der Betriebsrente die Einbehaltung der Beiträge, so sind die rückständigen Beiträge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten nach §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Eine zeitliche Begrenzung des nachträglichen Einbehalts findet nicht statt. § 28g Satz 3 SGB IV, der eine zeitliche Begrenzung des nachträglichen Einbehalts für den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag vorsieht, ist nicht anwendbar, die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.


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