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II. eCommerce und elektronische Medien

Zur Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen im Internet:

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich mit der Frage des "Hausverbots" im Internet befasst (Az.: 5 U 190/06). Ausgangslage ist die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Greift ein Mitbewerber auf die Homepage eines anderen derart massiv zu (hohe Anzahl), dass dadurch die Gefahr einer Betriebsstörung beim Betreiber der Homepage konkretisiert wird, kann die Sperrung des Zugriffs durch den Mitbewerber (z. B. Sperrung der IP-Nummern zur Verhinderung eines erneuten Zugriffs) zulässig sein. Die Zutrittsbeschränkung für einen Online-Shop zur Abwehr des gehäuften Aufsuchens der Internetseite kollidiert aber mit dem grundsätzlichen Zutrittsrechts des Mitbewerbers zu Testkäufen etc., das der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle dient. Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist unzulässig im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, wenn ein Unternehmen diesem Maßnahmen wie Testkäufe, Testgespräche, Testfotos und Ähnliches unmöglich macht. Der Gewerbetreibende, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, muss solche Maßnahmen im Rahmen des Üblichen im Interesse der Allgemeinheit und der betroffenen Mitbewerber dulden.
Die Frage der Zulässigkeit eines vollständigen "Hausverbots" für einen Internetshop hat der Senat des Oberlandesgerichts Hamburg nicht abschließend beantwortet. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums Internet wird aber darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Ausschluss im Sinne eines "virtuellen Hausverbots" wohl nicht durchsetzbar ist. Das gehäufte Aufsuchen der Seite eines Internetshops zu Testzwecken kann aber eine Gegenmaßnahem der oben geschilderten Art rechtfertigen, wenn der zu kontrollierende Betrieb gestört wird. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch den vielfachen Zugriff eine Veränderung der Betriebsabläufe erforderlich wird.
Der "Zutritt" zu einem Online-Shop steht demnach grundsätzlich jedem Mitbewerber zu Testzwecken offen. Führt dieser "Zutritt" zu einer Störung des Betriebs, kann im Einzelfall eine Zutrittsbeschränkung zur Abwehr der Störung gerechtfertigt sein.


 
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