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I. Aktuelles

Vormundschaftsrecht: Verwaltung von Vermögen betreuter Menschen:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts betrifft, wie der Titel schon ausweist, auch das Vormundschaftsrecht. Hier soll vor allem die Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eine Änderung des § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor. Gemäß § 1813 Abs. 1 BGB (in der derzeit geltenden Fassung) braucht der Vormund zur Annahme einer geschuldeten Leistung keiner Genehmigung des Gegenvormunds, wenn der Anspruch nicht mehr als 3000 Euro beträgt (Nr. 2), oder wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat (Nr. 3). Nach der Neufassung von Nr. 3 braucht er keine Genehmigung, "wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat." § 1813 BGB ist auf die Betreuung gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sinngemäß anzuwenden. Auf Pfleger findet sie gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung.
Durch die geplante Neufassung sollen Vormünder, Betreuer und Pfleger über das Guthaben des Mündels oder Betreuten auf einem Giro-/Kontokorrentkonto, auf das der Mündel/Betreute gegenüber der Bank einen Anspruch hat, genehmigungsfrei verfügen können. Insbesondere sollen sie nicht darauf angewiesen sein, das Geld selbst angelegt zu haben. Weiterhin ist auch die 3000 Euro-Grenze in diesem Fall unbeachtlich. Die Dokumentation der Verfügungen durch die Bank bietet, im Gegensatz zu Bargeldgeschäften eine ausreichende Nachverfolgbarkeit evtl. missbräuchlicher Verfügungen.
Vgl. zum Gang der Beratungen oben I.1. a. E.

 
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