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I. Aktuelles

Jahresabschlüsse / Publizitätspflicht:

In vorangegangenen Rundschreiben haben wir Sie an dieser Stelle bereits über das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553]) informiert.
Die Register werden seit dem Inkrafttreten des EHUG elektronisch geführt. Der bevorstehende Jahreswechsel bringt die Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten mit sich, soweit Sie offenlegungspflichtig sind (z. B. nach § 325 HGB).
Seit Jahresbeginn 2007 müssen Sie Ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger Verlag in Köln, einreichen.
Für eine Übergangszeit können die Unterlagen noch in Papierform eingereicht werden (bis 31. Dezember 2009). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Einreichung in Papierform ein höheres Entgelt für die Bearbeitung zur Folge hat.
(s. auch Anmerkung zu I.4.)


Anmerkung zu I.4. - Rechtsgrundlagen

Beispiel für die Offenlegungspflicht:
§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB - Offenlegung
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Für die Einreichung in Papierform in der Übergangszeit:
§ 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers - Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegungspflicht auf § 325 des Handelsgesetzbuchs ver­weisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.

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