I. Aktuelles
Güterrechtsreform:
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vorgelegt. Ziel der
Gesetzesänderung ist vor allem die Berücksichtigung von Schulden bei der
Eheschließung beim Zugewinnausgleich und Schutz vor Vermögensmanipulationen
durch Änderung des Berechnungszeitpunkts des Zugewinnausgleichs. Weiterhin
soll der vorläufige Rechtsschutz verbessert werden. Zu den
vormundschaftsrechtlichen Änderungen vgl. unten I.2. Nachfolgend werden
(nicht abschließend) einige geplante Neuerungen vorgestellt:
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB), soll zukünftig die Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens möglich sein. Das entspricht dem wirtschaftlichen Zugewinn. Weiterhin sollen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sein.
Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags soll zukünftig nicht nur Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) sein, sondern auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich sein.
Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vermögensminderungen soll § 1386 BGB in eine Leistungsklage umgestaltet werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, diesen Anspruch direkt im vorläufigen Rechtsschutz mittels Arrest sichern zu lassen. Die Voraussetzungen zur Möglichkeit der vorzeitigen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs werden "maßvoll" erweitert, zukünftig soll beispielsweise nicht mehr eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten abgewartet werden müssen. Es genügt die Befürchtung der Vornahme einer der in § 1365 oder § 1375 BGB bezeichneten Handlung.
Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Änderungen im Bereich der Vorschriften zum Hausrat (die dingliche Surrogation in § 1370 BGB soll ersatzlos aufgehoben werden) und anderer familienrechtlicher Vorschriften betreffend das eheliche Güterrecht.
Der Gesetzentwurf ist den Bundesländern und entsprechend betroffenen Fachkreisen und -verbänden zur Stellungnahme vorgelegt worden. Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Gang der Gesetzgebung informieren.
(s. auch Hinweis zu I.1./I.2.)
Hinweis zu I.1./I.2.
Fundstelle Gesetzentwurf
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist unter www.bmj.de (Themen > Zivilrecht > Familienrecht > Güterrecht) als pdf-Dokument abrufbar.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB), soll zukünftig die Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens möglich sein. Das entspricht dem wirtschaftlichen Zugewinn. Weiterhin sollen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sein.
Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags soll zukünftig nicht nur Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) sein, sondern auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich sein.
Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vermögensminderungen soll § 1386 BGB in eine Leistungsklage umgestaltet werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, diesen Anspruch direkt im vorläufigen Rechtsschutz mittels Arrest sichern zu lassen. Die Voraussetzungen zur Möglichkeit der vorzeitigen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs werden "maßvoll" erweitert, zukünftig soll beispielsweise nicht mehr eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten abgewartet werden müssen. Es genügt die Befürchtung der Vornahme einer der in § 1365 oder § 1375 BGB bezeichneten Handlung.
Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Änderungen im Bereich der Vorschriften zum Hausrat (die dingliche Surrogation in § 1370 BGB soll ersatzlos aufgehoben werden) und anderer familienrechtlicher Vorschriften betreffend das eheliche Güterrecht.
Der Gesetzentwurf ist den Bundesländern und entsprechend betroffenen Fachkreisen und -verbänden zur Stellungnahme vorgelegt worden. Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Gang der Gesetzgebung informieren.
(s. auch Hinweis zu I.1./I.2.)
Hinweis zu I.1./I.2.
Fundstelle Gesetzentwurf
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist unter www.bmj.de (Themen > Zivilrecht > Familienrecht > Güterrecht) als pdf-Dokument abrufbar.

