I. Aktuelles
Umsatzsteuererhöhung zum Jahreswechsel
Durch Artikel 4 das Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) ist das
Umsatzsteuergesetz geändert worden. Eine der wichtigsten Änderungen –
in § 12 Abs. 1 UStG wird die Angabe „ 16 Prozent“ durch die
Angabe „19 Prozent“ ersetzt (Art. 4 Nr. 1 HBeglG 2006) –
tritt am 01. Januar 2007 in Kraft (Art. 14 Abs. 3 HBeglG 2006). § 12 Abs. 2
UStG bleibt unverändert, so dass der ermäßigte Steuersatz weiterhin 7
Prozent beträgt.
Diese Änderung zeitigt insbesondere für die Übergangszeit wichtige Auswirkungen. Nachfolgend sollen einige Probleme in diesem Zusammenhang kurz dargestellt werden.
Relevant im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererhöhung ist zunächst der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Diese richtet sich nach § 13 UStG. Zu unterscheiden ist hier, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wird oder nach vereinnahmten Entgelten, ob ein Eigenverbrauchstatbestand vorliegt, ein unberechtigter Steuerausweis oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Rechnungszeitpunkt ist ohne Bedeutung.
Für die Frage, ob der alte oder der neue Steuersatz anzuwenden ist sind weiterhin die besonderen Umstände wie folgt zu beachten:
a) Preisvereinbarungen
Werden Preisvereinbarungen vor dem 01. Januar 2007 getroffen für Leistungen, die erst in 2007 oder später ausgeführt werden, ist ein Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen. Für einen Vertrag, der in einem Zeitraum nicht später als 4 Monate vor dem 01. September 2006 abgeschlossen wurde gilt die Besonderheit des § 29 UStG.
b) Anzahlungen
Vor dem 01. Januar 2007 vereinnahmte Teilentgelte sind noch mit 16 % zu versteuern. Wird dann die Leistung nach dem 31. Dezember 2006 erbracht muss in Höhe von 3 % nachberechnet werden. Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in welchem die Leistung ausgeführt wird schuldet der Unternehmer die Differenz.
Vorausrechnungen für Leistungen in 2007 müssen bereits 19 % ausweisen.
c) Lieferungen in 2006 – Zahlung in 2007
Im Gegensatz zu oben b) unterliegen nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmte Entgelte für Leistungen, die vor dem 01. Januar 2007 erfolgen einer 16 % Umsatzbesteuerung.
d) Teilleistungen
Teilleistungen sind gegeben, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt besonders vereinbart wird. Das setzt voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.
Für noch im Jahr 2006 erbrachte Teilleistungen gilt der Steuersatz von 16 % (siehe auch Hinweis zu I.1.d).
Hinweis zu I.1.d) - Teilleistungen
Besonders die Abrechnung von Teilleistungen im Jahr 2006 kann wegen des noch geltenden Steuersatzes von 16 % interessant sein. Die Teilleistung muss dann vor dem 01. Januar 2007 erbracht sein. Telleistungen in Form von Werklieferungen oder Werkleistungen müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bei wiederkehrenden Leistungen (Sukzessivlieferungen) ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgeblich. Bei sonstigen Leistungen (z.B. Wartung oder Vermietung) ist die Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Werden diese Leistungen vor dem 01. Januar 2007 erbracht, so gilt der Steuersatz von 16 %, danach 19 %.
f) Umtausch von Gegenständen Ein Umtausch eines Gegenstandes stellt sich als Rückgängigmachen der ursprünglichen Lieferung dar, welche durch die neue Lieferung ersetz wird. Wird ein vor dem 01. Januar 2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Datum umgetauscht, so ist auf die Ersatzlieferung der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Frage der Höhe des Steuersatzes der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird. Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung ist nicht ent-scheidend.
Diese Änderung zeitigt insbesondere für die Übergangszeit wichtige Auswirkungen. Nachfolgend sollen einige Probleme in diesem Zusammenhang kurz dargestellt werden.
Relevant im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererhöhung ist zunächst der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Diese richtet sich nach § 13 UStG. Zu unterscheiden ist hier, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wird oder nach vereinnahmten Entgelten, ob ein Eigenverbrauchstatbestand vorliegt, ein unberechtigter Steuerausweis oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Rechnungszeitpunkt ist ohne Bedeutung.
Für die Frage, ob der alte oder der neue Steuersatz anzuwenden ist sind weiterhin die besonderen Umstände wie folgt zu beachten:
a) Preisvereinbarungen
Werden Preisvereinbarungen vor dem 01. Januar 2007 getroffen für Leistungen, die erst in 2007 oder später ausgeführt werden, ist ein Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen. Für einen Vertrag, der in einem Zeitraum nicht später als 4 Monate vor dem 01. September 2006 abgeschlossen wurde gilt die Besonderheit des § 29 UStG.
b) Anzahlungen
Vor dem 01. Januar 2007 vereinnahmte Teilentgelte sind noch mit 16 % zu versteuern. Wird dann die Leistung nach dem 31. Dezember 2006 erbracht muss in Höhe von 3 % nachberechnet werden. Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in welchem die Leistung ausgeführt wird schuldet der Unternehmer die Differenz.
Vorausrechnungen für Leistungen in 2007 müssen bereits 19 % ausweisen.
c) Lieferungen in 2006 – Zahlung in 2007
Im Gegensatz zu oben b) unterliegen nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmte Entgelte für Leistungen, die vor dem 01. Januar 2007 erfolgen einer 16 % Umsatzbesteuerung.
d) Teilleistungen
Teilleistungen sind gegeben, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt besonders vereinbart wird. Das setzt voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.
Für noch im Jahr 2006 erbrachte Teilleistungen gilt der Steuersatz von 16 % (siehe auch Hinweis zu I.1.d).
Hinweis zu I.1.d) - Teilleistungen
Besonders die Abrechnung von Teilleistungen im Jahr 2006 kann wegen des noch geltenden Steuersatzes von 16 % interessant sein. Die Teilleistung muss dann vor dem 01. Januar 2007 erbracht sein. Telleistungen in Form von Werklieferungen oder Werkleistungen müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil handeln
- eine Werklieferung muss vor dem 01. Januar 2007 abgenommen sein, eine Werkleistung vollendet oder beendet
- es muss vereinbart sein, dass die entsprechenden Teilentgelte vor dem 01. Januar 2007 zu zahlen sind
- das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden
Bei wiederkehrenden Leistungen (Sukzessivlieferungen) ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgeblich. Bei sonstigen Leistungen (z.B. Wartung oder Vermietung) ist die Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Werden diese Leistungen vor dem 01. Januar 2007 erbracht, so gilt der Steuersatz von 16 %, danach 19 %.
f) Umtausch von Gegenständen Ein Umtausch eines Gegenstandes stellt sich als Rückgängigmachen der ursprünglichen Lieferung dar, welche durch die neue Lieferung ersetz wird. Wird ein vor dem 01. Januar 2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Datum umgetauscht, so ist auf die Ersatzlieferung der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Frage der Höhe des Steuersatzes der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird. Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung ist nicht ent-scheidend.

