III. Verkehrsrecht / Versicherungsrecht
Aufklärungspflicht des Autovermieters - Unfallersatztarif
Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Anmietung von
Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen über Aufklärungspflichten bezüglich
der Unfallersatztarife entschieden.
Bietet der Autovermieter den Unfall-geschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.
Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann dem Mieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S.1 249 BGB) zustehen.
Bietet der Autovermieter den Unfall-geschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.
Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann dem Mieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S.1 249 BGB) zustehen.

