V. Internetrecht
Versandkosten im Online-Warenhandel
a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich
zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel
kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer auf der für
die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des
Bestellvorgangs erscheinenden Bestellübersicht neben dem Warenpreis der Höhe
nach ausgewiesen werden müssen.
b) Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot. (vgl. § 307 I 2 BGB)
b) Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot. (vgl. § 307 I 2 BGB)

