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VI. Allgemeines Recht

Verbraucherschutz: Kaufrecht - Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

§ 476 BGB, welcher der Umsetzung von Art. 5 III der EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (1999/44/EG) dient, ordnet eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers an. Für Sachmängel, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang auftreten, wird vermutet, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorlagen. Ausgeschlossen ist diese Vermutung nur, soweit sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Begründet wird die Annahme dieser Vermutung mit den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers. In § 476 BGB wird jedoch keine Vermutung bzw. Regelung der Frage getroffen, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Den Käufer trifft diesbezüglich weiterhin die Darlegungs- und Beweislast. Nur hinsichtlich des Zeitmoments wird für das Vorliegen des eines Sachmangels vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang existent war. Dies ist insofern wichtig als das in § 434 I 1 BGB festgelegt ist, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Sachmangel vor Gefahrübergang auf den Käufer vorlag. Bezüglich der Karosseriebeschädigungen kann man dem Bundesgerichtshof zufolge feststellen, dass die Vermutung nur dann eingreifen soll, wenn die Erkenntnismöglichkeiten der Parteien im Zeitpunkt des Gefahrübergangs tatsächlich unterschiedlich sind. Ist also eine äußere Beschädigung der Art, dass sie auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen muss, dann sind keine unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten gegeben, so dass der Mangel von einer Art ist, mit der die Vermutung des § 476 BGB unvereinbar ist. Vielmehr ist von einem Käufer in dieser Situation zu erwarten, dass er den erkennbaren Mangel bei Übergabe beanstandet. Der Vermutungswirkung bedarf es dann nicht.

Anmerkung:
§ 476 BGB gehört zu den Regeln über den Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gemäß § 475 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Zweck dieser Regelungen ist ein Schutz des die schwächere Position innehabenden Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer (§ 14 BGB) ist hingegen, wer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 
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