II. Gesellschaftsrecht
GmbH & Co. KG in der Insolvenz - Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der
Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gem. §§ 177a, 130a III HGB
auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an
Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II
GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an.
Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich
nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten
Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den
Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen.

