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II. Gesellschaftsrecht

GmbH & Co. KG in der Insolvenz - Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gem. §§ 177a, 130a III HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen.
 
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