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IV. Arbeitsrecht

Hinweispflicht des Arbeitgebers bezüglich der Meldung als Arbeitssuchender - Schadensersatz bei Unterlassung?

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 II Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen. Der Arbeitnehmer hat aus diesem Grund keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender.

Anmerkung:
Ein Arbeitnehmer, der sich verspätet als arbeitssuchend meldet nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit hinnehmen. Den Differenzbetrag kann er nicht im Wege des Schadensersatzes beim Arbeitgeber geltend machen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Es empfiehlt sich jedoch auf die Problematik bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dennoch hinzuweisen, da eine rechtzeitige Information dem Arbeitnehmer zu Gute kommt weil dieser seinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit in vollem Umfang erhalten kann.

 
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