IV. Arbeitsrecht
Hinweispflicht des Arbeitgebers bezüglich der Meldung als Arbeitssuchender - Schadensersatz bei Unterlassung?
Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der
Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b
SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend
melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III).
Arbeitgeber sollen nach § 2 II Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer frühzeitig
über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese
Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem
Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung
veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der
Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener
Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Der Arbeitnehmer hat aus diesem Grund keinen Anspruch auf Schadensersatz
wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über
dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender.
Anmerkung:
Ein Arbeitnehmer, der sich verspätet als arbeitssuchend meldet nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit hinnehmen. Den Differenzbetrag kann er nicht im Wege des Schadensersatzes beim Arbeitgeber geltend machen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Es empfiehlt sich jedoch auf die Problematik bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dennoch hinzuweisen, da eine rechtzeitige Information dem Arbeitnehmer zu Gute kommt weil dieser seinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit in vollem Umfang erhalten kann.
Anmerkung:
Ein Arbeitnehmer, der sich verspätet als arbeitssuchend meldet nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit hinnehmen. Den Differenzbetrag kann er nicht im Wege des Schadensersatzes beim Arbeitgeber geltend machen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Es empfiehlt sich jedoch auf die Problematik bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dennoch hinzuweisen, da eine rechtzeitige Information dem Arbeitnehmer zu Gute kommt weil dieser seinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit in vollem Umfang erhalten kann.

