VI. Allgemeines Recht
Fälligkeit von Schönheitsreparaturen "in der Regel"
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der
Schönheitsreparaturen "in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten
spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ...
spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens
nach sieben Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan;
sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam.

